Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gerüstbau

0. Allgemeines

0.1 Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Vertragsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Gerüste gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit vorsorglich widersprochen. Es gelten darüber hinaus, soweit nicht anders vereinbart die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil B + C in der Fassung von 2006, sowie die technischen Vorschriften der Bauberufsgenossenschaften als Vertragsgrundlage.

0.2 Die Genehmigung zur Sondernutzung fremder Grundstücke  und Gebäude sind vom Auftraggeber  vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen. Mögliche Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

1. Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss

1.1     Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot wird ausschließlich
unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der
Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse abgegeben. Es gelten darüber hinaus - soweit nachstehend nicht anders vereinbart:
die entsprechenden Bestimmungen der Vergabe - und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen
Fassung als Vertragsgrundlage.
Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.    
Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung der diesen Bedingungen
abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden wurden we-
der schriftlich noch mündlich getroffen.

1.2 Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte
3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit fol-
genden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:

3.7  Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.
3.7.1  Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherheit für die Gerüste.  

3.7.2  Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Aufforde-
rung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.  

3.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu
übernehmen.  

4.3.23  Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau die Wiederverwendung ohne diese Vor-
leistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.  

5.1.3  ... Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlängen und Aufmaßhöhen durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann die kleinste Aufmaßlänge
jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend
der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet .... 

1.3  Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für den Auftragnehmer erst mit der Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.  

1.4  Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei
mündlich bzw. fernmündlichen erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht. 

2. Rückgabepflicht 

Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste
am Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass der Auftragnehmer selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten hat oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war. 

3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau

3.1  Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen.
Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei dem Auftragnehmer.  

3.2  Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen. 

4. Schäden an einzurüstenden Gegenständen

4.1  Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitar-
beitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden nachgewiesen werden kann. Dies gilt z.B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Verankerungsgründen, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.  

4.2  Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden. 

5. Zahlungsbedingungen 

5.1  Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14, Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen.
Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16, Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§§ 812 ff BGB) können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818, Abs. 38GB) berufen. 

6. Gerichtsstand 

Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Frankfurt/O., wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder gleichgestellt ist. Die Auftragnehmerin hat jedoch das
Recht, den Auftraggeber auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.